Bei Neubauten ist der Energiepass vom Bauherrn bzw. vom künftigen Eigentümer oder der Eigentümergesellschaft (Syndic.) des Gebäudes in Auftrag zu geben. Der Energiepass ist zusammen mit dem Antrag für die Baugenehmigung bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen. Bei bestehenden Gebäuden (bei Mieter- oder Eigentümerwechsel oder bei Modernisierungsarbeiten) ist der Energiepass vom Eigentümer beziehungsweise von der Eigentümergesellschaft (Syndic) in Auftrag zu geben. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Eigentümer verpflichtet ist den Energiepass, ohne spezielle Aufforderung des potentiellen Käufers oder Mieters, vorzulegen. Bei einem Eigentümerwechsel, also dem Verkauf, sind die Notare angewiesen keinen Akt ohne gültigen Energiepass auszustellen.